Rechtssatz RS0134599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134599
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Rechtssatz
Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Dementsprechend kann sich der Schuldner bei ererbten Liegenschaften nicht auf seinen Wohnbedarf berufen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 104/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 104/23m
Der Anwendungsbereich des § 105 EO beschränkt sich im Insolvenzverfahren auf die Verwaltung der Insolvenzmasse und steht der Verwertung der Vermögenssubstanz durch kridamäßige Versteigerung oder freihändigen Verkauf nicht im Wege. (T1)
Gegebenenfalls ist dem Schuldner die Verweigerung der Herausgabe des Liegenschaftsanteils nicht als Verschulden anzulasten, wenn damit eine Gefährdung seiner Gesundheit verbunden wäre. Verfügt der Schuldner über ausreichendes Einkommen, um eine Wohnung anzumieten, ist eine solche Gefährdung jedoch in aller Regel auszuschließen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134599
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231117_OGH0002_0080OB00104_23M0000_000