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Rechtssatz RS0134599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134599

Geschäftszahl

8Ob104/23m

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Dementsprechend kann sich der Schuldner bei ererbten Liegenschaften nicht auf seinen Wohnbedarf berufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 104/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 104/23m
    Der Anwendungsbereich des § 105 EO beschränkt sich im Insolvenzverfahren auf die Verwaltung der Insolvenzmasse und steht der Verwertung der Vermögenssubstanz durch kridamäßige Versteigerung oder freihändigen Verkauf nicht im Wege. (T1)
    Gegebenenfalls ist dem Schuldner die Verweigerung der Herausgabe des Liegenschaftsanteils nicht als Verschulden anzulasten, wenn damit eine Gefährdung seiner Gesundheit verbunden wäre. Verfügt der Schuldner über ausreichendes Einkommen, um eine Wohnung anzumieten, ist eine solche Gefährdung jedoch in aller Regel auszuschließen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134599

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20231117_OGH0002_0080OB00104_23M0000_000