Rechtssatz RS0134601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134601
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
§ 168b Abs 1 StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".
Entscheidungstexte
- 11 Os 112/23i
Entscheidungstext OGH 21.11.2023 11 Os 112/23i
„Vergabeverfahren" iSd § 168b Abs 1 StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen" (vgl § 1 Z 1 und 2 BVergG) auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich" noch den „Sektorenbereich" iSd BVergG betreffen. Als „Auftraggeber" iSd § 168b Abs 1 StGB ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt" (§ 2 Z 5 BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber" iSd BVergG ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134601
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_0110OS00112_23I0000_000