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Rechtssatz RS0134602×

Rechtssatz RS0134602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134602

Geschäftszahl

15Os116/23g

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Rechtssatz

Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Paragraph 86, Absatz eins, vierter Satz StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 116/23g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 116/23g
    Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134602

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20231108_OGH0002_0150OS00116_23G0000_000