Rechtssatz RS0134604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134604
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Norm
Verordnung (EU) Nr 655/2014 - EuKoPfVO Art 7 Abs1
Rechtssatz
Auch wenn es nach dem Wortlaut des Art 7 Abs 1 EuKoPfVo nicht darauf ankommt, dass die drohende Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten in einem dem Schuldner zurechenbaren Verhalten begründet sein muss, wird doch aus ErwG 14 Abs 3 deutlich, dass auch die EuKoPfVO - wie § 379 Abs 2 Z 1 EO - einen subjektiven Maßstab anlegt. Es kann daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.Auch wenn es nach dem Wortlaut des Artikel 7, Absatz eins, EuKoPfVo nicht darauf ankommt, dass die drohende Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten in einem dem Schuldner zurechenbaren Verhalten begründet sein muss, wird doch aus ErwG 14 Absatz 3, deutlich, dass auch die EuKoPfVO - wie Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO - einen subjektiven Maßstab anlegt. Es kann daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 219/22k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.05.2023 3 Ob 219/22k
Die Voraussetzungen für eine Pfändung sind erfüllt, wenn ein von Gläubigerschädigungsabsicht getragenes Vorgehen bescheinigt wird, durch welches das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134604
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20230525_OGH0002_0030OB00219_22K0000_000