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Rechtssatz RS0134604

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134604

Geschäftszahl

3Ob219/22k

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

Verordnung (EU) Nr 655/2014 - EuKoPfVO Art 7 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn es nach dem Wortlaut des Artikel 7, Absatz eins, EuKoPfVo nicht darauf ankommt, dass die drohende Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten in einem dem Schuldner zurechenbaren Verhalten begründet sein muss, wird doch aus ErwG 14 Absatz 3, deutlich, dass auch die EuKoPfVO - wie Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO - einen subjektiven Maßstab anlegt. Es kann daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 219/22k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.05.2023 3 Ob 219/22k
    Die Voraussetzungen für eine Pfändung sind erfüllt, wenn ein von Gläubigerschädigungsabsicht getragenes Vorgehen bescheinigt wird, durch welches das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134604

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20230525_OGH0002_0030OB00219_22K0000_000