Rechtssatz RS0134606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134606
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht.
Anmerkung
So bereits 6 Ob 238/16t.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 192/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 192/23y
Hier: Begehrte Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen nunmehriger Berufstätigkeit der Kindesmutter. (T1)
- 4 Ob 163/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 163/24k
Beisatz: Hier: Keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, wenn das Rekursgericht zusätzliches Vorbringen zum Einkommen unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht zuließ, zumal sich der Kindesvater im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen geäußert hatte. (T2)
- 5 Ob 192/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 192/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134606
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_0040OB00192_23Y0000_000