Rechtssatz RS0134607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134607
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß § 35 Abs 5 ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß § 89d Abs 2 GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 101/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 101/23s
Zustellungen im ERV führen auch im Vergleich zu herkömmlichen (nicht elektronischen) Zustellungen zu einer Fristverlängerung, da auch bei physischen Zustellungen die Abholung des hinterlegten Schriftstücks vor Beginn der Abholfrist die wirksame Zustellung bewirkt. (T1)
ERV-Zustellungen erfolgen typischerweise an einen beruflichen Parteienvertreter, weshalb von den Zeiten des Geschäftsbetriebes (Werktagen) auszugehen ist. Zudem sind dort typischerweise weitere Schritte erforderlich, bis der eigentliche Adressat – und damit der Entscheidungsträger für die weitere Vorgangsweise im Verfahren – vom Dokument Kenntnis erlangt, nämlich die Vorlage des Dokuments an den zuständigen Sachbearbeiter des Parteienvertreters und die Weiterleitung desselben an den Mandanten. Von solchen Verzögerungen ist bei privaten Empfängern auch an Wochenenden und/oder Feiertagen nicht auszugehen, werden E-Mails, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, erfahrungsgemäß je nach Lebensrhythmus und Verpflichtungen zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten abgerufen, allenfalls gerade am Wochenende, wo für viele Menschen berufliche Verpflichtungen wegfallen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134607
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231219_OGH0002_0040OB00101_23S0000_000