Rechtssatz RS0134609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134609
Entscheidungsdatum
20.11.2023
Norm
Brüssel IIa‑VO Art15 Abs1
Rechtssatz
Nachdem ihnen das widerrechtliche Verbringen des Kindes mitgeteilt wurde, dürfen die Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht wurde, nach Art 16 HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn insbesondere entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist. Dieser Aspekt ist bei der Beurteilung, ob das Gericht des anderen Mitgliedstaats den Fall besser beurteilen kann, besonders zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Voraussetzung des Kindeswohls, bei der im Hinblick auf Art 16 HKÜ nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde, so lange unmöglich ist, eine dem Kindeswohl entsprechende Sachentscheidung über das Sorgerecht zu treffen, bis das mit dem Antrag auf Rückgabe des Kindes befasste Gericht dieses Mitgliedstaats zumindest über diesen Antrag entschieden hat.Nachdem ihnen das widerrechtliche Verbringen des Kindes mitgeteilt wurde, dürfen die Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht wurde, nach Artikel 16, HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn insbesondere entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist. Dieser Aspekt ist bei der Beurteilung, ob das Gericht des anderen Mitgliedstaats den Fall besser beurteilen kann, besonders zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Voraussetzung des Kindeswohls, bei der im Hinblick auf Artikel 16, HKÜ nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde, so lange unmöglich ist, eine dem Kindeswohl entsprechende Sachentscheidung über das Sorgerecht zu treffen, bis das mit dem Antrag auf Rückgabe des Kindes befasste Gericht dieses Mitgliedstaats zumindest über diesen Antrag entschieden hat.
Anmerkung
Vorabentscheidungsersuchen: EuGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – C-87/22 (ECLI:EU:C:2023:571), TT gg AK
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134609
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20231120_OGH0002_0060OB00190_23V0000_000