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Rechtssatz RS0134609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134609

Geschäftszahl

6Ob190/23v

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

Brüssel IIa‑VO Art15 Abs1

Rechtssatz

Nachdem ihnen das widerrechtliche Verbringen des Kindes mitgeteilt wurde, dürfen die Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht wurde, nach Artikel 16, HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn insbesondere entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist. Dieser Aspekt ist bei der Beurteilung, ob das Gericht des anderen Mitgliedstaats den Fall besser beurteilen kann, besonders zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Voraussetzung des Kindeswohls, bei der im Hinblick auf Artikel 16, HKÜ nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde, so lange unmöglich ist, eine dem Kindeswohl entsprechende Sachentscheidung über das Sorgerecht zu treffen, bis das mit dem Antrag auf Rückgabe des Kindes befasste Gericht dieses Mitgliedstaats zumindest über diesen Antrag entschieden hat.

Anmerkung

Vorabentscheidungsersuchen: EuGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – C-87/22 (ECLI:EU:C:2023:571), TT gg AK

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 190/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 190/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134609

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20231120_OGH0002_0060OB00190_23V0000_000