Rechtssatz RS0134611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134611
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Rechtssatz
Die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, bedarf eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 208/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 208/23m
Ein solcher gleichwertiger Zurechnungsgrund muss nicht zwingend in der ganz unmittelbaren Involviertheit in das Unfallgeschehen (etwa als Unfallgegner oder Beifahrer) oder in der Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit des Schockgeschädigten durch den Schädiger liegen. (T1)
Hier: Kläger hat den nicht nur aufgrund der Mehrzahl an Opfern, sondern auch der Wucht der Kollision („Herumfliegen“ der Körper durch die Luft) besonders schrecklichen Unfall aus räumlicher Nähe (45 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt) zur Gänze mitangesehen, war „in Sekunden“ am Unfallort, versuchte seinen besten Freund zu retten, musste aber dessen Versterben hautnah miterleben. Er war zwar kein unmittelbar Unfallbeteiligter, seine - haftungsauslösende - qualifizierte Beteiligung am Unfallgeschehen wurde jedoch bejaht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134611
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231214_OGH0002_0020OB00208_23M0000_000