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Rechtssatz RS0134614

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134614

Geschäftszahl

10ObS60/23f

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ordnet die umfassende Gleichstellung freier Dienstnehmer auch im Leistungsrecht an.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 60/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 ObS 60/23f
    Hier: Rehabilitationsgeld wegen Berufsunfähigkeit. (T1)
    Für die Beurteilung des Berufsschutzes kommt es auf die vertragliche Grundlage von Tätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, nicht an. Maßgeblich ist nur, ob die jeweilige Tätigkeit (inhaltlich) eine qualifizierte Tätigkeit iSd § 273 Abs 1 oder § 255 Abs 1 ASVG ist. Es wirkt sich daher auf den Berufsschutz nicht aus, dass dieselbe Angestelltentätigkeit teilweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses und teilweise als freie Dienstnehmerin ausgeübt wurde. (T2)

Schlagworte

freier Dienstvertrag, freier Dienstnehmer, Rehabilitationsgeld, Berufsunfähigkeit, Berufsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134614

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20231219_OGH0002_010OBS00060_23F0000_000