Rechtssatz RS0134614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134614
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
§ 4 Abs 4 ASVG ordnet die umfassende Gleichstellung freier Dienstnehmer auch im Leistungsrecht an.Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ordnet die umfassende Gleichstellung freier Dienstnehmer auch im Leistungsrecht an.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 60/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 ObS 60/23f
Hier: Rehabilitationsgeld wegen Berufsunfähigkeit. (T1)
Für die Beurteilung des Berufsschutzes kommt es auf die vertragliche Grundlage von Tätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, nicht an. Maßgeblich ist nur, ob die jeweilige Tätigkeit (inhaltlich) eine qualifizierte Tätigkeit iSd § 273 Abs 1 oder § 255 Abs 1 ASVG ist. Es wirkt sich daher auf den Berufsschutz nicht aus, dass dieselbe Angestelltentätigkeit teilweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses und teilweise als freie Dienstnehmerin ausgeübt wurde. (T2)
Schlagworte
freier Dienstvertrag, freier Dienstnehmer, Rehabilitationsgeld, Berufsunfähigkeit, Berufsschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134614
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20231219_OGH0002_010OBS00060_23F0000_000