Rechtssatz RS0134615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134615
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Norm
AHG §1
TSchG §30 Abs1
K-LSiG §6 Abs5 K-LSiG
Rechtssatz
Der Verwahrer abgenommener Tiere im Sinn des § 30 Abs 1 TSchG handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.Der Verwahrer abgenommener Tiere im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, TSchG handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 172/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
Die Weitergabe bzw das Anbot zur Weitergabe steht wiederum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwahrung und den – die amtliche Verwahrung beendenden – Akten der Rückstellung nach § 37 Abs 3 TSchG bzw des (rechtskräftigen) Verfalls nach § 37 Abs 3 iVm § 40 TSchG. (T1)
Die zwangsweise Abnahme von Tieren nach § 37 TSchG und die Verweigerung von deren Herausgabe nach § 37 Abs 3 iVm § 30 TSchG durch die Behörde sind Akte der Hoheitsverwaltung, sodass über eine allfällige Herausgabeklage gegen den Rechtsträger nach § 137 B-VG der VfGH zu erkennen hätte. (T2)
Mit Ausführungen zur Unterscheidung im Vergleich zum Sequester iSd § 968 ABGB. (T3)
- 1 Ob 161/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
Beisatz wie T1
- 9 Ob 101/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2024 9 Ob 101/24d
Beisatz: Hier: Handeln nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134615
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20231220_OGH0002_0010OB00172_23K0000_000