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Rechtssatz RS0134623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134623

Geschäftszahl

2Ob236/23d; 2Ob45/25v

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Norm

AEUV Lissabon Art267
RL 2014/17/ЕU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art13 Abs1 litg

Rechtssatz

Ist Artikel 13, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, dahin auszulegen, dass ein Verstoß dagegen zu verneinen ist, wenn ein Kreditgeber, der Wohnbaukredite ohne und mit Hypothek, jeweils in mehreren Varianten anbietet (a. Kredit mit ausschließlichen Festzinsphasen, b. Kredite mit abwechselnd variablen Zinsen und Festzinsphasen und c. Kredite mit ausschließlich variablen Zinsen), jeweils ein (einziges) repräsentatives Beispiel für einen Wohnbaukredit ohne und für einen Wohnbaukredit mit Hypothek bereitstellt, oder erfordert die Bestimmung, dass für jede Verzinsungsform jeweils ein repräsentatives Beispiel anzuführen ist?

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 236/23d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2024 2 Ob 236/23d
  • 2 Ob 45/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 45/25v
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 27. 2. 2025, C-85/24, wie folgt geantwortet: Art 13 Abs 1 lit g der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditgeber, der zur Finanzierung des Baus einer Wohnung Kreditverträge, die durch eine Hypothek gesichert sind oder nicht, mit festem Zinssatz, mit variablem Zinssatz oder mit abwechselnd variablen Zinssätzen und Festzinsphasen anbietet, in den allgemeinen Informationen nur ein einziges Beispiel der von ihm angebotenen Kredite anzugeben hat, sofern dieses Beispiel repräsentativ ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134623

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20240123_OGH0002_0020OB00236_23D0000_000