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Rechtssatz RS0134625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134625

Geschäftszahl

3Ob191/23v

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.11.2023 3 Ob 191/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134625

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20231113_OGH0002_0030OB00191_23V0000_000