Rechtssatz RS0134630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134630
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Rechtssatz
Der Verein für Konsumenteninformation ist, soweit sich die Werbung nicht nur an Verbraucher, sondern auch an Geschäftskunden richtet, auch zur Untersagung von Handlungen im geschäftlichen Verkehr mit Geschäftskunden aktivlegitimiert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 80/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
Es besteht kein Anlass, das Verbot der (auch für Verbraucher) irreführenden Werbung auf den b2c-Bereich zu beschränken, nur weil die Klage vom Verein für Konsumenteninformation erhoben wurde. (T1)
- 4 Ob 99/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 99/23x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134630
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20231219_OGH0002_0040OB00080_23B0000_000