Rechtssatz RS0134638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134638
Entscheidungsdatum
05.02.2023
Rechtssatz
Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, sind entsprechende Angaben zum geltend zu machenden Anspruch erforderlich. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft.
Schlagworte
Mutwilligkeit, Aussichtslosigkeit, Verbesserung, Verbesserungsauftrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134638
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20230205_OGH0002_018OCG00001_23F0000_001