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Rechtssatz RS0134638×

Rechtssatz RS0134638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134638

Geschäftszahl

18OCg1/23f

Entscheidungsdatum

05.02.2023

Rechtssatz

Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, sind entsprechende Angaben zum geltend zu machenden Anspruch erforderlich. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft.

Entscheidungstexte

  • 18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2023 18 OCg 1/23f
    Hier: fehlende Belege für das Datum des Zukommens des Schiedsspruchs an die Aufhebungsklägerin zur Prüfung der Rechtzeitigkeit. (T1)

Schlagworte

Mutwilligkeit, Aussichtslosigkeit, Verbesserung, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134638

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20230205_OGH0002_018OCG00001_23F0000_001