Rechtssatz RS0134641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134641
Entscheidungsdatum
14.09.2023
Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 1 ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO.
Entscheidungstexte
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.05.2023 18 OCg 1/23f
Da für das Erheben der Klage gemäß § 611 Abs 4 ZPO eine Frist einzuhalten war, ist für die Verbesserung ebenfalls eine Frist zu setzen, bei deren Einhalten die Klage weiterhin als am Tag des ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. (T1)
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 14.09.2023 18 OCg 1/23f
vgl
Schlagworte
Schiedsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134641
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20230522_OGH0002_018OCG00001_23F0000_001