Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134642×

Rechtssatz RS0134642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134642

Geschäftszahl

18OCg1/23f

Entscheidungsdatum

02.02.2024

Rechtssatz

Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach Paragraph 17, ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus Paragraph 8, Absatz 2, ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Klage, Antrag, Verfahrenseinleitender, Schriftssatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134642

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20240202_OGH0002_018OCG00001_23F0000_000