Rechtssatz RS0134642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134642
Entscheidungsdatum
02.02.2024
Rechtssatz
Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach § 17 ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus § 8 Abs 2 ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach Paragraph 17, ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus Paragraph 8, Absatz 2, ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.
Schlagworte
Klage, Antrag, Verfahrenseinleitender, Schriftssatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134642
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20240202_OGH0002_018OCG00001_23F0000_000