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Rechtssatz RS0134665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134665

Geschäftszahl

1Ob160/23w

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Norm

Rom II-VO Art4 Abs3

Rechtssatz

Ob eine engere Verbindung zu einem anderen Staat als jenem des Schadenseintritts vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
    Für das Vorliegen einer offensichtlich engeren Verbindung ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, sodass kein Element des Sachverhalts von vornherein ausgeschlossen ist. (T1)
    Hier: Behauptete Aufklärungspflichtverletzung eines österreichischen Rechtsanwalts und Vertragserrichters (bzw der tätig gewordenen Rechtsanwaltsgesellschaft) gegenüber der anderen Vertragspartei, wenn der Vertrag in Österreich geschlossen wurde und der wirtschaftliche Eigentümer der anderen Partei hier ansässig ist. (T2)

Schlagworte

Ausweichklausel, offensichtlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134665

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20240130_OGH0002_0010OB00160_23W0000_001