Rechtssatz RS0134665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134665
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Rechtssatz
Ob eine engere Verbindung zu einem anderen Staat als jenem des Schadenseintritts vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 160/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
Für das Vorliegen einer offensichtlich engeren Verbindung ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, sodass kein Element des Sachverhalts von vornherein ausgeschlossen ist. (T1)
Hier: Behauptete Aufklärungspflichtverletzung eines österreichischen Rechtsanwalts und Vertragserrichters (bzw der tätig gewordenen Rechtsanwaltsgesellschaft) gegenüber der anderen Vertragspartei, wenn der Vertrag in Österreich geschlossen wurde und der wirtschaftliche Eigentümer der anderen Partei hier ansässig ist. (T2)
Schlagworte
Ausweichklausel, offensichtlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134665
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20240130_OGH0002_0010OB00160_23W0000_001