Rechtssatz RS0134668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134668
Entscheidungsdatum
30.11.2023
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 KartG setzt den Erwerb des Vollrechts des bisherigen Inhabers voraus, was auch durch die Übertragung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber erfüllt sein kann, wenn auch ersterem ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zukam.Der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KartG setzt den Erwerb des Vollrechts des bisherigen Inhabers voraus, was auch durch die Übertragung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber erfüllt sein kann, wenn auch ersterem ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zukam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134668
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20231130_OGH0002_0160OK00004_23H0000_001