Rechtssatz RS0134670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134670
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Eine einhellige Auffassung aller Mitglieder des relevanten Verkehrskreises zu einer Werbemaßnahme oder Marke ist weder Bestandteil oder Folge der Definition von Verkehrskreisen noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Vielmehr geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des relevanten Verkehrskreises durchaus unterschiedliche Positionen vertreten (vgl RS0078654 und RS0078751).Eine einhellige Auffassung aller Mitglieder des relevanten Verkehrskreises zu einer Werbemaßnahme oder Marke ist weder Bestandteil oder Folge der Definition von Verkehrskreisen noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Vielmehr geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des relevanten Verkehrskreises durchaus unterschiedliche Positionen vertreten vergleiche RS0078654 und RS0078751).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134670
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20231219_OGH0002_0040OB00152_23S0000_000