Rechtssatz RS0134674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134674
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Rechtssatz
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist § 9 EO einschlägig.Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist Paragraph 9, EO einschlägig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134674
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20240131_OGH0002_0030OB00195_23G0000_000