Rechtssatz RS0134679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134679
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des Paragraph 166, StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist Paragraph 539, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des Paragraph 166, StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 200/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 200/23k
- 2 Ob 88/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.06.2024 2 Ob 88/24s
- 2 Ob 184/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 184/25k
Schlagworte
Familienprivileg, Erbunwürdigkeitsgrund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134679
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20240220_OGH0002_0020OB00200_23K0000_000