Rechtssatz RS0134681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134681
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 3 BauRG muss Gegenstand eines zulässigen Baurechts ein selbständiges Gebäude sein. Die Abgrenzung zwischen selbständigem Gebäude und bloßem Gebäudeteil ist von bautechnischen und nicht von wirtschaftlichen Umständen abhängig.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BauRG muss Gegenstand eines zulässigen Baurechts ein selbständiges Gebäude sein. Die Abgrenzung zwischen selbständigem Gebäude und bloßem Gebäudeteil ist von bautechnischen und nicht von wirtschaftlichen Umständen abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134681
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20240131_OGH0002_0030OB00220_23H0000_000