Rechtssatz RS0134683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134683
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Rechtssatz
Die §§ 22 GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.Die Paragraphen 22, GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in Paragraph 22, Absatz eins, GOG, „haben“ in Paragraph 182, Absatz eins, Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 189/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
Der Schutzzweck des § 22 GOG und des § 182 Geo umfasst jedenfalls auch den Ersatz frustrierter Verfahrenskosten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134683
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20240123_OGH0002_0010OB00189_23K0000_000