Rechtssatz RS0134685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134685
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung.
Anmerkung
gegenteilig zu RS0018508;
Entscheidungstexte
- 7 Ob 193/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 193/23t
Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134685
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20240124_OGH0002_0070OB00193_23T0000_000