Rechtssatz RS0134691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134691
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Ein Unternehmen darf in seinen AGB Begriffe nicht völlig losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch umdefinieren. Dadurch wird das Lesen und Verstehen von AGB entscheidend erschwert, weil der Vertragspartner sie mit dem Glossar in der Hand wie mit einem Wörterbuch lesen müsste und im Geiste den Worten ständig andere als die gewohnten oder naheliegenden Bedeutungen beimessen müsste. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 222/22h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
Hier: Definition des Begriffs "Gesamtflugpreis" als Preis ohne Steuern und Kosten bei gleichzeitiger Definition des Begriffs "Flugpreis" als Preis inkl. Steuern und Kosten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134691
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_0040OB00222_22H0000_000