Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134691×

Rechtssatz RS0134691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134691

Geschäftszahl

4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Ein Unternehmen darf in seinen AGB Begriffe nicht völlig losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch umdefinieren. Dadurch wird das Lesen und Verstehen von AGB entscheidend erschwert, weil der Vertragspartner sie mit dem Glossar in der Hand wie mit einem Wörterbuch lesen müsste und im Geiste den Worten ständig andere als die gewohnten oder naheliegenden Bedeutungen beimessen müsste. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Hier: Definition des Begriffs "Gesamtflugpreis" als Preis ohne Steuern und Kosten bei gleichzeitiger Definition des Begriffs "Flugpreis" als Preis inkl. Steuern und Kosten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134691

Im RIS seit

22.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20231121_OGH0002_0040OB00222_22H0000_000