Rechtssatz RS0134692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134692
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Norm
Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO Art9 Abs1
Rechtssatz
Dass nach Art 9 Abs 1 EU-FluggastVO Fluggästen (bei großer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annulierung von Flügen) unentgeltlich eine Hotelunterbringung und eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung "anzubieten" sind, bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen diese Leistungen unaufgefordert gewähren muss.Dass nach Artikel 9, Absatz eins, EU-FluggastVO Fluggästen (bei großer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annulierung von Flügen) unentgeltlich eine Hotelunterbringung und eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung "anzubieten" sind, bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen diese Leistungen unaufgefordert gewähren muss.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 222/22h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
Es genügt nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen die nach Art 9 Abs 1 EU-FluggastVO anzubietenden Leistungen auf Nachfrage zur Verfügung stellt oder gar die Suche und Buchung eines Hotelzimmers dem Fluggast überlässt und später die angefallenen Kosten erstattet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134692
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_0040OB00222_22H0000_001