Rechtssatz RS0134713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134713
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Norm
Haager Zustellübk Art6
Rechtssatz
Dem Zustellungszeugnis nach Art 6 Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) kommt keine eigene rechtlich bindende Wirkung oder Wertung zu.Dem Zustellungszeugnis nach Artikel 6, Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) kommt keine eigene rechtlich bindende Wirkung oder Wertung zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 187/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 187/23b
Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) enthält keine näheren Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung letztendlich als ordnungsgemäß ausgeführt gilt. Es bezweckt vor allem die gegenseitige Rechtshilfe durch Vereinfachung und Beschleunigung der Zustellverfahren zu verbessern. (T1)
Die Wirkung des nach Art 6 HZÜ ausgestellten Zustellungszeugnis (und der mit ihm übermittelten Dokumente) bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats. (T2)
Ein Zustellzeugnis kann einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung nicht Wirksamkeit verleihen. (T3)
Das Fehlen eines Zustellungszeugnisses oder die Mitteilung, das Ersuchen habe nicht erfüllt werden können, macht eine den Zustellungsvoraussetzungen entsprechende – und somit wirksame – Zustellung nicht unwirksam. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134713
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240117_OGH0002_0060OB00187_23B0000_000