Rechtssatz RS0134714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134714
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Norm
JN §83c
DSG 2000 §1
DSGVO allg
UrhG §81
Rechtssatz
Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf § 1330 ABGB und auf §§ 81 ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf Paragraph 1330, ABGB und auf Paragraphen 81, ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 236/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 236/23h
Sind unterschiedliche Gerichte aufgrund der einzelnen Ansprüche zuständig, kommt dem Kläger ein Wahlrecht zu. (T1)
Hier: § 83c JN und § 92b JN. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134714
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20240221_OGH0002_0060OB00236_23H0000_000