Rechtssatz RS0134715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134715
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Rechtssatz
Für den von § 92b JN vorausgesetzten Bezug der Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge maßgeblich.Für den von Paragraph 92 b, JN vorausgesetzten Bezug der Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 236/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 236/23h
Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134715
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240221_OGH0002_0060OB00236_23H0000_001