Rechtssatz RS0134716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134716
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Norm
DSG 2000 §9 Abs1
DSG 2000 §29 Abs2
Rechtssatz
Das Medienprivileg nach § 9 Abs 1 DSG bewirkt, dass die im Datenschutzgesetz verankerte Norm über die Zuständigkeit gemäß § 29 Abs 2 DSG in einem Verfahren gegen eine Medieninhaberin keine Anwendung findet, soweit diese Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitete.Das Medienprivileg nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG bewirkt, dass die im Datenschutzgesetz verankerte Norm über die Zuständigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSG in einem Verfahren gegen eine Medieninhaberin keine Anwendung findet, soweit diese Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitete.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 236/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 236/23h
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. 12. 2022, G 287, 288/2022 (VfSlg 20589), § 9 Abs 1 DSG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 30. 6. 2024 in Kraft tritt. § 9 Abs 1 DSG ist daher (mit Ausnahme des Anlassfalls) bis zur vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist – oder bis zur Novellierung – auf alle Sachverhalte, die sich bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin – auch nach Fristablauf – unangreifbar anzuwenden. (T1)
Eine aus § 9 Abs 1 DSG folgende Unanwendbarkeit der in § 29 Abs 2 DSG verankerten Zuständigkeitsregelung führt zu keinem unionsrechtswidrigen Zustand, weil ansonsten die Sicherstellung des in Art 79 Abs 1 DSGVO vorgesehenen (hinreichend) wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gefährdet wäre, weil ein (allfälliges) Fehlen einer örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts durch § 28 JN aufgefangen würde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134716
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240221_OGH0002_0060OB00236_23H0000_002