Rechtssatz RS0134719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134719
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Norm
private Unfallversicherung Art21.1.1 AUVB 2019
Rechtssatz
Zweck dieser Obliegenheit ist, das Risiko von Versicherungsfällen durch ungeschulte, unerfahrene Kfz-Lenker auszuschalten, das auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr besteht. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) muss, um Versicherungsschutz zu genießen, zum Lenken eines Kraftfahrzeugs über die entsprechende Lenkberechtigung nach dem FSG verfügen. Ausgehend von diesem, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Führerscheinklausel ist anknüpfend an § 2 Abs 1 FSG ein typengleiches Kraftfahrzeug wie das Trial-Motorrad ein (ordnungsgemäß ausgestattetes) Motorrad mit derselben Motorleistung und einem Hubraum von 125 Kubikzentimetern.Zweck dieser Obliegenheit ist, das Risiko von Versicherungsfällen durch ungeschulte, unerfahrene Kfz-Lenker auszuschalten, das auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr besteht. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) muss, um Versicherungsschutz zu genießen, zum Lenken eines Kraftfahrzeugs über die entsprechende Lenkberechtigung nach dem FSG verfügen. Ausgehend von diesem, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Führerscheinklausel ist anknüpfend an Paragraph 2, Absatz eins, FSG ein typengleiches Kraftfahrzeug wie das Trial-Motorrad ein (ordnungsgemäß ausgestattetes) Motorrad mit derselben Motorleistung und einem Hubraum von 125 Kubikzentimetern.
Schlagworte
Führerscheinklausel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134719
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240306_OGH0002_0070OB00007_24S0000_000