Rechtssatz RS0134720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134720
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 31 Abs 11 BVergG 2018 folgt, dass eine Direktvergabe iS dieser Norm selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 11, BVergG 2018 folgt, dass eine Direktvergabe iS dieser Norm selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134720
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240306_OGH0002_0130OS00093_23K0000_000