Rechtssatz RS0134721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134721
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Rechtssatz
Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den Regelungen des § 31 BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es insoweit unter dem Aspekt des § 168b Abs 1 StGB bedeutungslos, ob sie im Wege eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird (ErläutRV 1005 BlgNR 21. GP 34).Das Tatbild des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den Regelungen des Paragraph 31, BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es insoweit unter dem Aspekt des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB bedeutungslos, ob sie im Wege eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird (ErläutRV 1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 34, ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134721
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240306_OGH0002_0130OS00093_23K0000_001