Rechtssatz RS0134726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134726
Entscheidungsdatum
19.02.2024
Rechtssatz
Sind die auf dem privatrechtlichen Konsens der Wohnungseigentümer (oder der diesen substituierenden gerichtlichen Entscheidung) beruhenden Änderungen baurechtlich voraussichtlich zulässig und ist nicht ersichtlich, weshalb dennoch nicht mit einer Baubewilligung zu rechnen ist, rechtfertigt auch eine noch nicht baubehördlich bewilligte Bauführung die gerichtliche Nutzwertfestsetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134726
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240219_OGH0002_0050OB00094_23V0000_000