Rechtssatz RS0134736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134736
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Rechtssatz
Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaft besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaft (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaft besteht, sind die Paragraphen 65, ff AktG aus Sicht der Gesellschaft (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134736
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240221_OGH0002_0060OB00042_23D0000_000