Rechtssatz RS0134738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134738
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Rechtssatz
Ein Beschluss über Gewährung oder Nichtgewährung auf Akteneinsicht bzw Aktenkopie ist ein sonstiger Beschluss, weil es sich um keinen verfahrensleitenden Beschluss handelt und damit nicht über den Verfahrensgegenstand entschieden wird. Er ist sohin abgesondert anfechtbar und nicht zweiseitig.
Anmerkung
So bereits 2 Ob 194/14i.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134738
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240131_OGH0002_0030OB00221_23F0000_000