Rechtssatz RS0134740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134740
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Norm
KollV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten §49 Abs3
Rechtssatz
Die Nichtberücksichtigung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten bei der Vorrückung gemäß § 49 Abs 3 lit c und lit d des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten stellt keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.Die Nichtberücksichtigung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten bei der Vorrückung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Litera c und Litera d, des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten stellt keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134740
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20231123_OGH0002_009OBA00032_23F0000_000