Rechtssatz RS0134743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134743
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Nach Art 4 § 1 WRN 2015, BGBl I 2014/100, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend eine mitvermietete Heiztherme, einen Warmwasserboiler oder ein sonstiges mitvermietetes Wärmebereitungsgerät in der Wohnung für den Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 MRG durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden (Hinweis: 3 Ob 195/21d Rz 3). Eine dem widersprechende Regelung im Mietvertrag ist nichtig.Nach Artikel 4, Paragraph eins, WRN 2015, BGBl römisch eins 2014/100, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend eine mitvermietete Heiztherme, einen Warmwasserboiler oder ein sonstiges mitvermietetes Wärmebereitungsgerät in der Wohnung für den Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden (Hinweis: 3 Ob 195/21d Rz 3). Eine dem widersprechende Regelung im Mietvertrag ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134743
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240124_OGH0002_0090OB00004_23P0000_000