Rechtssatz RS0134745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134745
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Rechtssatz
Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd Paragraph 2 d, Absatz eins, AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 82/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 82/23a
Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt jedenfalls vor, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Bloßes Unvermögen, zB zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, stellt aber kein Verschulden des Arbeitnehmers dar. Im Besonderen kann aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, nicht auf ein Verschulden geschlossen werden. (T1)
Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der Arbeitgeber beweispflichtig. (T2)
Wird auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers vereinbart, so ist die Rückersatzvereinbarung nach § 879 ABGB unwirksam. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134745
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20240215_OGH0002_008OBA00082_23A0000_000