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Rechtssatz RS0134745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134745

Geschäftszahl

8ObA82/23a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd Paragraph 2 d, Absatz eins, AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 82/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 82/23a
    Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt jedenfalls vor, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Bloßes Unvermögen, zB zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, stellt aber kein Verschulden des Arbeitnehmers dar. Im Besonderen kann aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, nicht auf ein Verschulden geschlossen werden. (T1)
    Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der Arbeitgeber beweispflichtig. (T2)
    Wird auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers vereinbart, so ist die Rückersatzvereinbarung nach § 879 ABGB unwirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134745

Im RIS seit

26.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20240215_OGH0002_008OBA00082_23A0000_000