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Rechtssatz RS0134752

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134752

Geschäftszahl

8ObA85/23t

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

MuttSchG §10a Abs2

Rechtssatz

Nach Paragraph 10 a, Absatz 2, MuttSchG kommt es nicht nur darauf an, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist, sondern das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass das Dienstverhältnis „zur Erprobung“ abgeschlossen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Befristung gerechtfertigt ist, weil die Verwendung eine längere Erprobung erfordert, reicht damit nicht aus. Vielmehr muss aus der getroffenen Vereinbarung hervorgehen, dass die Befristung der Erprobung der Arbeitnehmerin dient.

Anmerkung

Siehe bereits 9 ObA 89/09t

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 85/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 85/23t
    Dabei kann aus einer dreimonatigen Befristung, bei welcher der erste Monat gesetzlicher Probemonat sein soll, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die gesamte Befristung dem Zweck der Erprobung dient. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134752

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20240322_OGH0002_008OBA00085_23T0000_000