Rechtssatz RS0134752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134752
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Rechtssatz
Nach § 10a Abs 2 MuttSchG kommt es nicht nur darauf an, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist, sondern das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass das Dienstverhältnis „zur Erprobung“ abgeschlossen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Befristung gerechtfertigt ist, weil die Verwendung eine längere Erprobung erfordert, reicht damit nicht aus. Vielmehr muss aus der getroffenen Vereinbarung hervorgehen, dass die Befristung der Erprobung der Arbeitnehmerin dient.Nach Paragraph 10 a, Absatz 2, MuttSchG kommt es nicht nur darauf an, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist, sondern das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass das Dienstverhältnis „zur Erprobung“ abgeschlossen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Befristung gerechtfertigt ist, weil die Verwendung eine längere Erprobung erfordert, reicht damit nicht aus. Vielmehr muss aus der getroffenen Vereinbarung hervorgehen, dass die Befristung der Erprobung der Arbeitnehmerin dient.
Anmerkung
Siehe bereits 9 ObA 89/09t
Entscheidungstexte
- 8 ObA 85/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 85/23t
Dabei kann aus einer dreimonatigen Befristung, bei welcher der erste Monat gesetzlicher Probemonat sein soll, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die gesamte Befristung dem Zweck der Erprobung dient. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134752
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20240322_OGH0002_008OBA00085_23T0000_000