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Rechtssatz RS0134754

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134754

Geschäftszahl

10Ob5/24v

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Rechtssatz

Ein Unterhaltsrückstand aus gewährten Titelvorschüssen steht einer Enthebung des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Vertreter eines ins Ausland verzogenen (österreichischen) Minderjährigen entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 5/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 10 Ob 5/24v
    In Bezug auf den bevorschussten Unterhalt ist auch nach dem Umzug des österreichischen Minderjährigen in das Ausland österreichisches Sachrecht anzuwenden. Gemäß (dem nach Art 15 EuUVO anwendbaren) Art 3 Abs 1 HUP ist zwar grundsätzlich das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Art 3 Abs 2 HUP erfolgt allerdings ab dem Zeitpunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zukunft (ex nunc). Die Forderungen der berechtigten Person bezüglich der Zeit vor dem Wechsel unterliegen somit weiterhin dem Recht des alten gewöhnlichen Aufenthalts. (T1)
    Das österreichische Sachrecht bestimmt auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist (Art 11 lit d HUP). (T2)

Schlagworte

Unterhaltsrückstand, Titelvorschuss, Enthebung, UVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134754

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20240312_OGH0002_0100OB00005_24V0000_000