Rechtssatz RS0134761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134761
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG.Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach Paragraph 7, UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 211/19m
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
Hier: Behauptung einer Immaterialgüterrechtsverletzung. (T1)
- 4 Ob 185/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 185/23v
Beisatz wie T1
- 4 Ob 71/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 71/25g
vgl
- 4 Ob 116/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
Schlagworte
Herabsetzung, Behinderung, Werturteil, Wertungsexzess, Rechtsfolgenbehauptung, freie Meinungsäußerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0134761
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20200221_OGH0002_0040OB00211_19M0000_000