Rechtssatz RS0134763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134763
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
Führt die Duplizierungstechnik zur Erstellung einer Kopie, die nicht nur dem ersten Nutzer zur Verfügung steht, sondern einer unbestimmten Zahl von Endnutzern, werden dadurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich verletzt. Die von der Beklagten mittels Online-Videorecorders erstellten Vervielfältigungen von Sendungsinhalten fallen daher nicht unter die Privatkopienausnahme des § 42 Abs 4 UrhGFührt die Duplizierungstechnik zur Erstellung einer Kopie, die nicht nur dem ersten Nutzer zur Verfügung steht, sondern einer unbestimmten Zahl von Endnutzern, werden dadurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich verletzt. Die von der Beklagten mittels Online-Videorecorders erstellten Vervielfältigungen von Sendungsinhalten fallen daher nicht unter die Privatkopienausnahme des Paragraph 42, Absatz 4, UrhG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134763
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20240319_OGH0002_0040OB00137_23K0000_000