Rechtssatz RS0134765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134765
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Rechtssatz
Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von § 11 Abs 3 WTBG berufen. § 11 Abs 3 WTBG schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 149, 158c VersVG.Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von Paragraph 11, Absatz 3, WTBG berufen. Paragraph 11, Absatz 3, WTBG schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinn der Paragraphen 149, 158 c, VersVG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 20/24b
Hier: Zur Frage der Wirksamkeit einer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel (Art 2.2.2 ABHV) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer. (T1)
Schlagworte
Serienschadenklausel, Exzedentenversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134765
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20240417_OGH0002_0070OB00020_24B0000_000