Rechtssatz RS0134767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134767
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Der Leistungsschutz erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Auch das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann schutzwürdig sein.Der Leistungsschutz erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach Paragraph 74, UrhG. Auch das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann schutzwürdig sein.
Schlagworte
Leistungsschutz, Leistungsschutzrecht, Lichtbild, Lichtbildschutz, Foto, Hersteller
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134767
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20240404_OGH0002_0040OB00052_24M0000_001