Rechtssatz RS0134772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134772
Geschäftszahl
10ObS136/23g
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
§ 90 Abs 1 Z 1 ASGG weist infolge der Novellierung des § 89 Abs 4 ASGG durch die ZVN 2022 eine nachträglich entstandene Regelungslücke auf. Diese ist dadurch zu schließen, dass die in § 90 Abs 1 Z 1 ASGG normierte Rechtsmittelbeschränkung auch auf den dort nicht genannten Ausspruch über den Entfall der Rückersatzpflicht nach § 89 Abs 4 ASGG analog anzuwenden ist. Insofern ist in § 90 Abs 1 Z 1 ASGG ein Verweis auch auf diesen Ausspruch „hineinzulesen“.Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG weist infolge der Novellierung des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG durch die ZVN 2022 eine nachträglich entstandene Regelungslücke auf. Diese ist dadurch zu schließen, dass die in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG normierte Rechtsmittelbeschränkung auch auf den dort nicht genannten Ausspruch über den Entfall der Rückersatzpflicht nach Paragraph 89, Absatz 4, ASGG analog anzuwenden ist. Insofern ist in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ein Verweis auch auf diesen Ausspruch „hineinzulesen“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134772
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20240416_OGH0002_010OBS00136_23G0000_000