Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134776×

Rechtssatz RS0134776

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134776

Geschäftszahl

4Ob79/24g

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Rechtssatz

Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer Erwachsenenvertretung nach Paragraph 275, Ziffer eins, ABGB dann nicht ablehnen, wenn eine Angelegenheit des Betroffenen vorliegt oder zumindest konkret absehbar ist, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.

Anmerkung

So bereits 5 Ob 190/23m; 6 Ob 125/23k; 4 Ob 41/23t.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 Ob 79/24g
    Hier: Laufendes Abschiebungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134776

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20240426_OGH0002_0040OB00079_24G0000_000