Rechtssatz RS0134776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134776
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Rechtssatz
Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer Erwachsenenvertretung nach § 275 Z 1 ABGB dann nicht ablehnen, wenn eine Angelegenheit des Betroffenen vorliegt oder zumindest konkret absehbar ist, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer Erwachsenenvertretung nach Paragraph 275, Ziffer eins, ABGB dann nicht ablehnen, wenn eine Angelegenheit des Betroffenen vorliegt oder zumindest konkret absehbar ist, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen oder Rechtskenntnisse künftig von Vorteil sein könnten, genügt nicht. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein.
Anmerkung
So bereits 5 Ob 190/23m; 6 Ob 125/23k; 4 Ob 41/23t.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134776
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240426_OGH0002_0040OB00079_24G0000_000