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Rechtssatz RS0134780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134780

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Norm

ABGB idF ErbRÄG 2015 §541 Z2

Rechtssatz

Die Verwirklichung des relativen Erbunwürdigkeitsgrundes nach Paragraph 541, Ziffer 2, ABGB setzt eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichtete Handlung voraus. „Verwerflich“ muss kein rechtswidriges, sondern kann auch (nur) ein unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Im Spannungsfeld zwischen den (objektiv) berechtigten Erwartungen des Erblassers und der Privatautonomie des potenziell Erbunwürdigen muss die nötige Abwägung in der Regel zu Gunsten der Letzteren ausgehen. Ob jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 219/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 219/23d
  • 9 Ob 49/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 49/26k
  • 2 Ob 89/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 2 Ob 89/26s
    Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit nach § 541 Z 2 ABGB aufgrund der Einleitung der Pflegeheimunterbringung des mittelgradig dementen Erblassers auf Empfehlung des Hausarztes und der Sozialarbeiter des Krankenhauses und der Anweisung an die Krankenschwester am letzten Lebenstag des Erblassers, der Zweitantragstellerin telefonisch keine Auskünfte zu erteilen verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134780

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20240423_OGH0002_0020OB00219_23D0000_000