Rechtssatz RS0134781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134781
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Rechtssatz
Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.Das Recht auf Bucheinsicht nach Paragraph 16, Absatz 2, HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134781
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20240424_OGH0002_0090OB00052_23X0000_000