Rechtssatz RS0134785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134785
Entscheidungsdatum
30.04.2024
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung von § 10 Abs 2 und Abs 5 RAO sowie § 47 Abs 2 RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung von Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, RAO sowie Paragraph 47, Absatz 2, RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134785
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20240430_OGH0002_0240DS00011_23M0000_000