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Rechtssatz RS0134785

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134785

Geschäftszahl

24Ds11/23m

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

RAO §10 Abs2
RAO §10 Abs5
RL‑BA 2015 §47 Abs2

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung von Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, RAO sowie Paragraph 47, Absatz 2, RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134785

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20240430_OGH0002_0240DS00011_23M0000_000